Was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle?

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Was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle?

Auch die Polizei ist in ihrem Handeln an eine Vielzahl von Gesetzen gebunden.
Es ist immer hilfreich zu wissen, wie weit die Polizei bei ihren Maßnahmen gehen darf.
Viele polizeiliche Maßnahmen bleiben ohne Folgen; Rechtsschutz kann trotzdem im Nachhinein gesucht werden.

Auf Volksfesten, am Flughafen oder auf dem Weg zu einer Demonstration: In Kontrollen der Polizei gelangt man oft, ohne zu wissen, warum. Wann das rechtmäßig ist und wann nicht, muss genau geprüft werden.

Fast jedes Mal, wenn Polizisten handeln, berührt das die Grundrechte der Betroffenen. So ein Eingriff benötigt eine gesetzliche Grundlage. Das schreibt das Grundgesetz durch das Rechtsstaatsprinzip vor.

Die Polizeiarbeit (Gefahrenabwehr) ist Aufgabe der Länder. Alle Grundlagen der sogenannten präventiven Arbeit der Polizei finden sich daher in den jeweiligen Polizeigesetzen. Auch im Rahmen der Ermittlungen bei bereits begangenen Straftaten können Personen angehalten und befragt werden.

„Personalausweis bitte“ – Identitätskontrolle

Kern der Kontrolle ist die Identitätsfeststellung. Eine Identitätsfeststellung, zum Beispiel nach § 12 Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen, darf nur zur Abwehr einer Gefahr oder beim Verdacht einer Straftat vorgenommen werden.

Der Verdachtsbegriff ist dabei jedoch weit gefasst. Dazu kann gehören, dass man sich an einem Ort aufhält, an dem Straftaten im weitesten Sinne verabredet und vorbereitet werden. Ein konkreter Verdacht gegenüber der Einzelperson ist nicht erforderlich. Deswegen ist der Begriff der „verdachtsunabhängigen Personenkontrolle“ verbreitet.

Verdachtsunabhängige Personenkontrollen finden in Gebieten statt, die im Zusammenhang mit Drogenhandel, Prostitution oder Kriminalität allgemein stehen, zum Beispiel in Bahnhofsvierteln. Aber auch an Flughäfen und bei Sportveranstaltungen kann man so kontrolliert werden.

Ein Sonderfall ist der Verdacht des Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften, also vorwiegend in Grenznähe. Einzelne Polizeigesetze, so zum Beispiel das in Bayern, schaffen für grenznahe Gebiete eigene Ermächtigungsnormen. In Bayern darf bis zu einer Distanz von 30 km zur deutschen Außengrenze eine Feststellung zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität durchgeführt werden.

Ist eine Gefahr oder ein Verdacht gegeben, wird sich die Identitätskontrolle meistens auf den Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises beschränken. Probleme ergeben sich dann, wenn dessen Herausgabe verweigert oder der Ausweis nicht mitgeführt wird.

Deutlich einschneidender – die Durchsuchung

Hat sich für die Polizei ein bestimmter Verdacht ergeben, kann sie nicht nur die Identität feststellen, sondern auch eine Person durchsuchen.

Ein klassischer Fall solcher Durchsuchungen ist bei Sportfans oder Teilnehmern an Demonstrationen gegeben, wenn verbotene Gegenstände von Versammlungen ferngehalten werden sollen. Aber auch bei eigener Hilflosigkeit (Volltrunkenheit etc.) kann es notwendig sein, den Betroffenen zu durchsuchen.

Das gilt besonders dann, wenn die Durchsuchung der Identitätskontrolle dient. Schon das Herausholen und Öffnen des Geldbeutels, um an den Personalausweis zu gelangen, stellt eine Durchsuchung dar.

Eigens in den Gesetzen der Länder als „Durchsuchung von Sachen“ geregelt, findet sich die Ermächtigung, nicht nur eine Person, sondern auch Gegenstände zu durchsuchen. Darunter fällt insbesondere das Auto.

Was darf gefragt werden?

Der Sinn jeder Personenkontrolle ist also hauptsächlich die Identitätsfeststellung. Damit ergibt sich auch, dass – sofern kein besonders belastender Verdacht vorliegt – auch nicht weiter geforscht werden kann. Es darf also nicht gefragt werden, wo man herkommt, welches Ziel man hat etc. Eine Verweigerung der Auskünfte auf solche Fragen darf keine negativen Konsequenzen haben.

Verweigert man dagegen die gesetzlich geforderten Auskünfte und hat man auch kein anderes verlässliches Mittel dabei, um sich auszuweisen, kann die Polizei weitere Schritte unternehmen.

Darunter fallen zum Beispiel erkennungsdienstliche Maßnahmen. Dazu gehören klassischerweise das Erfassen der Fingerabdrücke und Bildaufnahmen. Da man für diese auf die Wache gebracht wird, sind sie eine Ausnahme. Sie kommen nur infrage, wenn kein anderer Weg besteht, die Identität zweifelsfrei festzustellen.

Wichtig: Spätestens auf Nachfrage muss der Grund für die Maßnahmen genannt werden.

Rechtsschutz gegen polizeiliche Maßnahmen

Alle diese Maßnahmen haben eines gemeinsam: Sie sind schnell vorbei. Lautstarke Gegenwehr wird in den wenigsten Fällen helfen, da dies schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Hat die Polizei unter tatsächlichen Anhaltspunkten und mit ausreichendem Verdacht gehandelt und sich dabei im Rahmen der jeweiligen Norm bewegt, so ist ihr Verhalten rechtmäßig.

Das kann für den Betroffenen schwer zu erkennen sein. Eigenes Verhalten kann, wie oben erwähnt, dabei weniger für die Kontrolle ausschlaggebend sein als der Ort, an dem man sich aufhält.

Fühlt man sich durch eine polizeiliche Maßnahme, besonders durch etwas Tiefgreifendes wie eine Durchsuchung oder die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, in seinen Rechten verletzt, kann auch nachträglich Rechtsschutz gesucht werden. Es lohnt sich in diesem Fall, sich anwaltliche Hilfe zu suchen.

In Extremfällen sind staatshaftungsrechtliche Ansprüche nicht ausgeschlossen. Vor dem Verwaltungsgericht kann man jedoch zumindest feststellen lassen, dass der Eingriff nicht gerechtfertigt war.

Auch wenn man befürchtet, ein solcher Eingriff könne sich demnächst wiederholen, kann Rechtsschutz geboten sein. Ganz besonders gilt das, wenn „Racial Profiling“, also ein Verdacht allein aufgrund von Merkmalen wie der Hautfarbe, im Raum steht.

QUELLE: https://www.anwalt.de

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